<< Wertung von Schweigen als Annahme eines Vertragsangebot nur in gesetzlich oder gewohnheitsrechtlich bestimmten Fällen → § 362 HGB


Die Annahme eines Vertrags ist Willenserklärung, für die neben den Willenserfordernissen auch ein äußerer Tatbestand erforderlich ist. Dieser kann zwar in schlüssigem Verhalten bestehen; ein äußeres Verhalten ist jedoch erforderlich. Bloßes Schweigen im Sinne von Nichtstun ist nicht konkludentes Verhalten. Daher stellt Schweigen i. S. des Ausbleibens einer Reaktion auf ein Vertragsangebot grundsätzlich auch keine Annahme dieses Angebots dar. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen im Handelsverkehr.

Zurück | Weiter

(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




© 2012-2019 Lopau Webservices |  Impressum | Datenschutz